Österreichischer Wellensittichzüchterverband

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| Der ÖWV ist der einzige österreichische Spezialverband, der sich mit der Haltung, Zucht sowie dem Ausstellungswesen der Schauwellensittiche widmet |
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Österreichischer Wellensittichzüchterverband

 

 

 

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STATUTEN des ÖSTERREICHISCHEN WELLENSITTICHZÜCHTERVERBANDES
Vereinigung englischer Schau-Wellensittichzüchter (Ö.W.V.)

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verband führt den Namen. "Österreichischer Wellensittichzüchterverband (Ö.W.V.)
(2) Er hat seinen Sitz in Stockerau und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigstellen (Landesgruppen) in allen Bundesländern ist beabsichtigt. Diese Gruppen sind Unterabteilungen des Verbandes.

§ 2 Zweck
Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
(1) Zusammenschluss aller Schauwellensittich-, Großsittich- und Papageienzüchter Österreichs.
(2) Einheitliche Lösung aller die Vogelhaltung, die Vogelzucht, den Vogelschutz und das Ausstellungswesen betreffenden Fragen.
(3) Vertretung der Interessen der Vogelzüchter und Vogelliebhaber gegenüber Behörden und öffentlichen Körperschaften.
(4) Förderung des Schauwesens nach dem Erfahrungsschatz engl. bzw. deutscher Zuchtfreunde (Budgerigar Society, AZ und BW).
(5) Züchterische Schulung und Ausbildung mittels Arbeitstagungen.
(6) Einheitliche Kennzeichnung der unter Pkt. 1 angeführten Vogelarten durch Besorgung, Verteilung
(7) sowie Evidenzführung aller Fußringe. Alljährliche Abhaltung einer Österreichischen Bundesschau, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass diese jedes Jahr in einem anderen Bundesland stattfindet. Veranstaltung von offenen ÖWV-Schauen zur züchterischen Fortbildung und zum fairen Wettkampf.
(8) Herausgabe eines Fachblattes.
(9) Heranbildung von Preisrichter-Frequentanten, wobei die Schulung dieser nach AZ bzw. BS und BW Grundlagen zu erfolgen hat.
(10) Kontaktaufnahme mit in und ausländischen Wellensittichzüchterverbänden zur Erreichung eines gemeinsamen, internationalen Zuchtzieles.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes Art der Aufbringung
Der Verbandszweck soll erreicht werden durch:
(1) Ideelle Mittel:
• Fachliche, die Vogelhaltung- und Zucht betreffende Vorträge und Veranstaltungen.
• Bücher, Zeitschriften, Fachblatt
• Gründung und Unterstützung von Landesgruppen
(2) Materielle Mittel:
• Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
• Erträge aus Ausstellungen
• Gründung und Unterstützung von Landesgruppen
• Reinerträgnis aus vom Verband veranstalteten, behördlich bewilligten, Festen.
• Werbeeinnahmen von Geschäftsannoncen im Mitteilungsblatt.
• Spenden und sonstige Zuwendungen.

Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Verbandes dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verband und bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes dürfen die Verbandsmitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, die nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen sind. Es darf keine Person durch dem Verband zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in
• ordentliche
• außerordentlich und
• Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich am Verbandsgeschehen beteiligen und regelmäßig ihre Mitgliedsbeiträge leisten.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verband ernannt werden.
(3) Richtlinien für Zuchtgemeinschaften (ZG):
a. Eine Zuchtgemeinschaft kann nur aus Personen bestehen, welche ihre Zucht am selben Ort in
der selben Anlage betreiben. b. Beide Mitglieder der Zuchtgemeinschaft müssen ÖWV-Mitglied sein.
c. Die Zuchtgemeinschaft muss schriftlich beantragt werden, sie gilt wenn genehmigt für alleÖWV-Schauen.
d. Die Zuchtgemeinschaft muss in der Züchterstufe ausstellen, in welcher das bisher am höchsten eingestufte Mitglied der Gemeinschaft ausgestellt hat.
e. Die ÖWV-Nummer, unter welcher die Zuchtgemeinschaft ausstellt, muss dem Verband benannt und in den ÖWV Nachrichten veröffentlicht werden. Diese ÖWV-Nummer gilt ab sofort für beide Mitglieder der Zuchtgemeinschaft.
Ausnahme: Bei Neugründung einer Zuchtgemeinschaft können Altvögel der Züchter für max. 5 Jahre noch mit beiden Ringnummern der ZG-Mitglieder ausgestellt werden.
f. Bei Auflösung einer Zuchtgemeinschaft behält der Züchter, dessen ÖWV-Nummer für die ZG eingetragen war, die Zugehörigkeit zur erreichten Ausstellerstufe. Das andere Mitglied stellt in der Stufe aus, in welcher er vor Zusammenschluss ausgestellt hat. Ist die Stufe, in welcher er vorher ausgestellt hat, höher als die bei der Trennung erreichte, so verbleibt er in der zur Zeit der Trennung gültigen Stufe.
Ausnahme: Wenn die Zuchtgemeinschaft 10 oder mehr Jahre in der gleichen Züchterstufe bestanden hat, bleiben bei Trennung beide Partner in der erreichten Züchterstufe.
g. Die errungenen Goldmedaillen der Züchter werden in der ZG zusammengezählt. Bei Trennung erhalten die Züchter den Medaillenstand von der ZG und die in der ZG errungenen Medaillen werden aliquot aufgeteilt.
h. Ab dem Zeitpunkt der Trennung der ZG kann nur der Züchter, dessen ÖWV-Nummer für die Zuchtgemeinschaft eingetragen war, diese Vögel weiter ausstellen. Der andere Züchter stellt unter seiner Nummer aus, d.h., er kann nur Jungvögel ausstellen.
i. Scheidet ein Züchter aus der ZG aus dem ÖWV aus, so gilt die ZG als aufgelöst. Sind die verbleibenden Vögel mit der ÖWV-Nummer des ausscheidenden Züchters beringt, so kann der verbleibende Züchter diese, nach Information des Vorstandes noch vier Jahre als Eigenzucht ausstellen. Ab Austritt des Partners aus dem ÖWV darf der verbleibende Züchter nur noch mit seiner ÖWV-Nummer beringen.
j. Scheidet ein Züchter der ZG durch Tod aus, so erhält der verbleibende Züchter die erreichte Ausstellerstufe.
k. Bei Ringmanipulation etc. werden beide Mitglieder der ZG entsprechend geahndet.
l. Bei Verstößen gegen diese Regelungen können - je nach Härte - Strafen wie z.B. zeitlich begrenzte Sperrung von Ausstellungen etc. durch den ÖWV-Vorstand beschlossen werden.
m. Eine durch die Gründung einer Zuchtgemeinschaft errungene CH- oder F-Stufenzugehörigkeit gilt nicht für die Zulassung als Zuchtrichter. Gehört ein Züchter bei Gründung einer ZG, in welcher ein CH- oder F-Stufenangehöriger Mitglied ist, bei Gründung der ZG einer niedrigeren Züchterstufe an, so sind unter der Voraussetzung, dass die ZG in der CH- oder F-Stufe bleibt folgende Zulassungszeiten zu erfüllen:
- Vor Gründung der ZG in F-Stufe = 2 Jahre
- Vor Gründung der ZG in A-Stufe = 4 Jahre

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Verbandes können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Erstaufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet die zuständige Landesgruppe nach Rücksprache mit dem Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Anga-be von Gründen verweigert werden.
(3) Liegt ein Antrag um Zweitaufnahme vor, so ist dieser bei der Generalversammlung zu behandeln. Sollte einer Wiederaufnahme stattgegeben werden, sind die Mitgliedsbeiträge für alle dazwischen-liegenden Jahre nachzuzahlen.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(5) Als Nachweis der Mitgliedschaft dient der Mitgliederausweis und der Erlagschein über die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages.
(6) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung festgelegt. Fußringbezieher haben diesen Betrag spätestens mit der Ringbestellung zu begleichen. Für alle anderen Mitglieder gilt der 31. März als Einzahlungstermin. Mitglieder, die nach dem 1. Juli dem Verband beitreten, zahlen im Eintrittsjahr die Hälfte des Mitgliedsbeitrages.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann mit 30. September jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Verband mindestens 4 Wochen vorher durch eine schriftliche Austrittserklärung (per Einschreiben) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mah-nung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Im besonderen betrifft dies:
• Grobe Verstöße gegen die Verbandsstatuten
• Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Verbandes
• Ehrlose Handlungen innerhalb oder außerhalb des Verbandes
• Wenn der Ausschluss mit Rücksicht auf die allgemeinen Verbandsinteressen geboten erscheint. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächstfolgende Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaft ruht.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. (4) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
(6) Die freiwillig austretenden sowie die ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer Beiträge bzw. des Verbandsvermögens. Ferner bleiben die dem Verband gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus der Vergangenheit unberührt.
(7) Mitglieder, die Wanderpreise verliehen bekamen, welche noch nicht in ihren endgültigen Besitz übergegangen sind, müssen, wenn sie aus dem Verband ausscheiden, diese sofort dem Verband abliefern.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten.
(3) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(4) Die Landesgruppenvorsitzenden und deren Stellvertreter haben das Recht und die Pflicht, an den Jahreshauptversammlungen teilzunehmen.

§ 8 Landesgruppen
Zweck, Gründung, Statuten und Vermögen.
(1) Die Landesgruppen bezwecken den Zusammenschluss aller im jeweiligen Bundesland wohnenden Mitglieder, um im gemeinsamen Wirken und insbesondere in der Zucht und Ausstellung der Wellensittiche, Großsittiche und Papageien sowie in der Fortbildung der Züchter gegenseitig behilflich zu sein, sich hierbei zu unterstützen und zu ergänzen und die gegenseitigen Erfahrungen auszutauschen. Die Landesgruppen sind Unterabteilungen des Verbandes und unterliegen den Bestimmungen des Vorstandes.
(2) Die beabsichtigte Gründung einer Landesgruppe ist bei der Generalversammlung vorzubringen. Mitglied ist automatisch jedes ordentliche ÖWV-Mitglied, das innerhalb der Grenzen des betreffen-
(3) den Bundeslandes seinen ständigen Wohnsitz hat. Die Statuten der Landesgruppen sind die des ÖWV.
(4) Die Vorstandschaft der Landesgruppen ist von den Mitgliedern der Landesgruppen in eigener Verantwortung vor Abhalten der Generalversammlung zu wählen. Sie besteht aus dem Landesgruppen-Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter scheinen auch im Vorstand des ÖWV auf. Die Höhe des eventuell einkassierten Mitgliedsbeitrages darf den des Verbandes nicht überschreiten. Einkassiertes Standgeld für Bundesschauen muss an den Verband überwiesen werden, der jedoch Preise und Zuchtrichter bezahlt. Erträge von offenen Schauen und Veranstaltungen fließen als Gewinn in die Landesgruppen-Kassa.
(5) Die Landesgruppenkassiere sind für die Landesgruppen-Kassa persönlich haftbar und dem Landes-
gruppenvorstand verantwortlich.

§ 9 Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), der Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 10 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr im Zuge der Bundesschau statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder von einem Zehntel der Mitglieder auf schriftlichen Antrag oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen acht Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge an die Generalversammlung sind vor der Vorstandssitzung beim Vorstand (Geschäftsstelle) schriftlich einzureichen. Im Ausnahmefall können Anträge direkt vorgebracht werden. Die Vorstandssitzung findet vor der Generalversammlung statt und bearbeitet die eingelangten Anträge.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentli-
chen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.)
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit, Beschlüsse, mit denen ein Statut des Vereines geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Vorsitzende, in dessen Verhinderung seine Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsbeschlusses.
b. Beschlussfassung über den Vorschlag.
c. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder.
d. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
e. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
f. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes.
g. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
h. Feststellung der nächsten Bundes- und Jungvogelschauen.

§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und den zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter, dem Ringwart, dem 1. und 2. Vorsitzenden der Landesgruppen sowie dem Zuchtwart und seinem Stellvertreter der Arbeitsgruppe Großsittiche und Papageien.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle an anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von seinen Stellvertretern, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die
Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung seine Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 13 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. Erstellung des Jahresvorschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b. Vorbereitung der Generalversammlung.
c. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
d. Verwaltung des Verbandsvermögens.
e. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Verbandsmitgliedern.
f. Bearbeitung der zur Generalversammlung eingelangten Anträge.

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Vorsitzende:
(1) Er ist der höchste Verbandsfunktionär.
(2) Ihm obliegt die Repräsentation und Vertretung des Verbandes, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
(3) Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(4) Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.
(5) Ihm obliegt die Herausgabe des Mitteilungsblattes.
(6) Er ist zuständig für die Bearbeitung von Mitgliedsanfragen allgemeiner Art.
(7) Die Verleihung von Ehrennadeln schlägt er dem Vorstand vor.
(8) Im Falle besonderer Verdienste kann ihm durch Beschluss der Generalversammlung die Ehrenbezeichnung "Präsident" zuerkannt werden. In diesem Falle bleibt er auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt des 1. Vorsitzenden als Ehrenpräsident stimmberechtigtes Mitglied im ÖWV-Vorstand.
(9) Notwendige Ausgaben hat der 1. Vorsitzende vorher zu genehmigen. Unter Beachtung der Statuten kann er über die Kassa Verfügungen treffen bzw. anordnen.
(10) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Verbandes, insbesondere den Verband verpflichtende Urkunden, sind vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom 1. Vorsitzenden und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. (11) Er hat das Recht, an allen ÖWV-Sitzungen teilzunehmen.

Der Schriftführer:
(1) Er hat den Vorsitzenden bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen.
(2) Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes sowie eines Mitgliederverzeichnisses.
(3) Er hat die gesamt laufende Korrespondenz des Verbandes nach Weisung des 1. Vorsitzenden zu erledigen.

Der Kassier:
(1) Er ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich.
(2) Er verwaltet das gesamte Verbandsvermögen, ausgenommen die Landesgruppenkassen.
(3) Er hat bei jeder ordentlichen Generalversammlung, über Wunsch auch bei außerordentlichen, den Kassenbericht zu erstatten.
(4) Er leistet Zahlungen nur im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden.
(5) Er ist für die Kasse persönlich haftbar.
Der Stellvertreter:
(1) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassiers
ihre Stellvertreter.

Der Ringwart:
(1) Er muss die Ringbestellungen für das nachfolgende Jahr aufnehmen und den entsprechenden Betrag kassieren.
(2) Er muss Kontakte mit der Herstellerfirma aufnehmen und die dementsprechenden Transaktionen durchführen, damit die Ringe rechtzeitig (der Ausgabetermin wird jeweils vor der Generalversammlung festgelegt) zum Versand gelangen können.
(3) Er ist verpflichtet, ein Verzeichnis über die transferierten Fußringe zu führen.

Arbeitsgruppe Großsittiche und Papageien:
(1) Diese Arbeitsgruppe bezweckt den Aufbau und die Organisation der Großsittich –und Papageien-zucht innerhalb des ÖWV.
(2) Alle Großsittich- und Papageienzüchter sind automatisch Mitglied der Arbeitsgruppe.
(3) Der Gruppe steht ein Zuchtwart vor. Er ist zuständig für:
• Schauklasseneinteilung bzw. Zuordnung der Vögel bei Bundesschauen.
• Er hat für den reibungslosen Ablauf der Bundesschau in seiner Sparte vom Tage der Einlieferung bis zur Ausgabe der Vögel zu sorgen.
• Er trifft zusammen mit dem 1. Vorsitzenden Absprachen über die Zuchtrichterverpflichtung bei Bundesschauen.
• Er hat das Recht und die Pflicht, an Hauptversammlungen und Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.
• Im Falle seiner Verhinderung tritt an die Stelle des GS-Zuchtwartes sein Stellvertreter.

§ 15 Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
(2) gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12, Abs. 3,8,9 und 10 sinngemäß.

§ 16 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vier Wochen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen können vor der nächstfolgenden Generalversammlung widerrufen werden.

§ 17 Auflösung des Verbandes
(1) Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch, sofern Verbandsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat.
Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der ÖWV verfolgt.

Mit dem Inkrafttreten dieser Statuten treten die bisher geltenden Statuten außer Kraft.

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